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   RG, 03.08.1936 - VI 77/36   

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RG, 03.08.1936 - VI 77/36 (https://dejure.org/1936,393)
RG, Entscheidung vom 03.08.1936 - VI 77/36 (https://dejure.org/1936,393)
RG, Entscheidung vom 03. August 1936 - VI 77/36 (https://dejure.org/1936,393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    In welchen Fällen wird die Verjährungsfrist des § 852 BGB. dadurch in Lauf gesetzt, daß der Versicherungsträger, auf den die Unfallforderung gemäß § 1542 RVO. übergegangen ist, die erforderliche Kenntnis erlangt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 115
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Maßgebend ist allein die Kenntnis der Hinterbliebenen bzw. der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (RGZ 151, 345 [346]; 152, 115 [117/118]).

    Es kommt nicht in Betracht, daß ein etwaiger Rechtsirrtum der Klägerin über den eingetretenen Rechtsübergang den Beginn der Verjährung hätte auf halten oder die Geltendmachung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben hätte hindern können (vgl. hierzu RGZ 152, 115 [118/119]); denn nach ihrem eigenen Vorbringen kann sie sich in keinem Irrtum darüber befunden haben, daß es sich um einen Arbeitsunfall des Sc. gehandelt hat, der ihre Leistungspflicht gegenüber den Hinterbliebenen zur Folge hatte und es bewirkte, daß die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, auf sie übergegangen waren.

  • BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57
    Nur wenn W. im Zeitpunkte des Forderungsübergangs die in §§ 852 BGB, 14 Abs. 1 KFG (StVG) vorausgesetzte Kenntnis nicht schon gehabt hat, scheidet er für die Frage der Verjährung aus der Betrachtung aus; in diesem Falle bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin jene Kenntnis erlangt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 a.a.O.; RGZ 151, 345, 346; 152, 115, 117/118).
  • BGH, 17.01.1991 - IX ZR 77/90

    Anlagen zu einer notariellen Urkunde

    Beim Gläubigerwechsel schadet dem neuen Gläubiger die Kenntnis des Rechtsvorgängers im Zeitpunkt des Forderungsübergangs, soweit diese schon für den Verjährungsbeginn ausreichte (RGZ 152, 115, 117 f.; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56, VersR 1957, 802, 804; Urt. v. 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 35 unter 2; Urt. v. 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, VersR 1959, 645, 646 unter II 2; Urt. v. 8. April 1960 - VI ZR 72/59, VersR 1960, 630, 631 unter 2; Urt. v. 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60, VersR 1961, 416 unter 2).
  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 208/82

    Hemmung der Verjährung durch Forderungsanmeldung

    a) Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Verjährung des auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruchs habe frühestens am 17. Juli 1969 begonnen, oder ob vielmehr die Verjährung schon im Dezember 1968 begonnen hat, als die Klägerin erstmals von dem Schadensfall erfuhr (vgl. dazu RGZ 152, 115, 118 f.; BGHZ 48, 181, 192; BGH Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 = LM BGB § 852 Nr. 8), braucht hier im Hinblick auf die spätere Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 15.11.1973 - III ZR 42/72

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für die

    Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (RGZ 152, 115 f; vgl. Palandt BGB 32. Aufl. zu § 852 Anm. 2).
  • BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61

    Beginn der Verjährung der Ansprüche minderjähriger Unfallgeschädigter

    Die Prist beginnt nach § 852 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz pflichtigen Kenntnis erlangt«, Da die Klägerin erst am 29 Oktober 1958 volljährig wurde und für die hier in Rede stehen den Ansprüche vorher zu selbständiger Rechtsvcrfolgung außerstande war, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß gs für die damalige 2eit auf die Kenntnis der Mut tcr der Klägerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin ankommt (RG WarnRöpr 1913 Nr, 143; RGZ 152, 115, 117)" Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der als Zeugin vor nommenen Mutter der Klägerin entnommen, daß die Klägerin, als sic ihren Jahresurlaub vom 23 Juni bis 8, Juli 1956 bei der Mutter verbrachte, dieser erzählt hat, sie habe sich einer Kropfoperation unterzogen, sei dann noch einmal in Tübingen in der Klinik nachbehandelt worden, weil etwas verletzt worden sei, habe Krämpfe gehabt und müsse Medikamente einnehmen, Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis ihrer Krankheit gehabt und ihrer Mutter vermittelt habe.
  • BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66

    Geltendmachung von Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall - Schadensersatz wegen

    Aus diesem Grund hat bereits das Reichsgericht für die Verjährungsfrist des § 852 BGB, der auf die Kenntnis des Verletzten abstellt, anerkannt, daß der neue Gläubiger, wenn der Verletzte zur Zeit der Forderungsabtretung noch keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift erlangt hat, den Anspruch zunächst erwirbt, ohne daß eine Verjährung gegen ihn läuft, und die Verjährungsfrist in diesem Fall erst beginnt, wenn der neue Gläubiger die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erworben hat (RGZ 152, 115; vgl. auch BGH LM BGB § 852 Nr. 8; KVO § 1542 Nr. 23 = VersR 1959, 34).
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 40/54
    Im übrigen hat das Reichsgericht auch nur in ganz besonderen für den Geschädigten unklärbaren Fällen einen Rechtsirrtum als beachtlich angesehen (RGZ 142, 280; 142, 348; 152, 115; 157, 14 [18]; RG JW 35, 3154; RG JW 36, 2975).
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